Liefer- und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Geltungsbereich


1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.


Allgemeine Bestimmungen

2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.


Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

4. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten und
unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten
ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung
des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
5. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis entsprechend zu erhöhen.
6. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 6-8 Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
7. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.


Vertraulichkeit

8. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
9. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners
entwickelt werden.


Zeichnungen und Beschreibungen

10. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.


Pflichten des Bestellers

11. Der Partner ist verpflichtet, eine durch die Erteilung des Auftrags mögliche Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten von sich aus zu prüfen und uns ggf. darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutz- bzw. Urheberrechte Dritter wirksam geschützter Teile handelt.
12. Sollte die Ware nach Zeichnungen, Modellen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezifikationen des Partners hergestellt worden sein, stellt uns der Partner von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten frei, der wir deswegen ausgesetzt sind, weil die Ware den Spezifikationen entspricht. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus der - oder im Zusammenhang mit der - Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
13. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten hat der Partner uns vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.


Ausfuhrnachweis

14. Holt der Partner, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter, Waren bei uns ab und befördert oder versendet diese in das Ausland, so hat der Partner uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Partner den für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

Muster und Fertigungsmittel

15. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt.
16. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
17. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
18. Die Fertigungsmittel bleiben unabhängig von der Bezahlung oder teilweisen Bezahlung unser Eigentum, es sei denn, abweichend hiervon wird das Eigentum des Partners vereinbart.
19. Die kundenspezifischen Werkzeuge dürfen nur mit unserer Zustimmung vom Partner angefordert werden, wenn uns aus fertigungstechnischen Gründen die Lieferung zeichnungsgerechter Teile nicht möglich ist oder wir infolge Insolvenz unseren Verpflichtungen nicht nachkommen. Nach Wegfall der Hinderungsgründe, die zum Abzug der Werkzeuge geführt haben, sind die Werkzeuge baldmöglichst an uns zurückzuverlagern.
20. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.


Preise

21. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.


Zahlungsbedingungen

22. Unsere Rechnungen sind fällig bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats ohne Abzug. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender
Wirkung. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und gehen zu Lasten unseres Partners. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
23. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
24. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Allgemeine Zentralbank.
25. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfülllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
26. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
27. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
zu verlangen.


Lieferung

28. Verbindlich für die Ausführung der Teile der Massivumformung nach DIN EN 10243 sind entweder die von uns angefertigten und vom Partner vor Anfertigung der Teile genehmigten oder vom Partner angefertigten Zeichnungen der Teile in Verbindung mit der DIN EN 10254. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, usw. unseres Partners liefern, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck (Konstruktionsrisiko). Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der
Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. Ziff. 37. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
29. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
30. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 59 vorliegen.
31. Teillieferungen sind zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
32. Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.


Prüfungen

33. Die übliche Prüfung von Teilen der Massivumformung umfasst die Prüfung auf Maßhaltgkeit und Oberflächenfehler, soweit diese durch Sichtkontrolle festgestellt werden können. Die Kosten für die übliche Prüfung sind im Stückpreis enthalten.
34. Art und Umfang zusätzlicher Prüfungen und anzuwendende Prüfverfahren, wie z.B. 100 % Härteprüfung (z. B. Brinell oder Rockwell), Rißprüfung und Fehlerprüfung durch Ultraschall u. a. müssen besonders vereinbart und in der Bestellung und Auftragsbestätigung angegeben sein.

Versand und Gefahrübergang

35. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
36. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
37. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.


Lieferverzug

38. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner davon in Kenntnis setzen und nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
39. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 59 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Dies gilt auch, sofern Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende Produktanforderungen seitens unseres Partners, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen.
40. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.


Eigentumsvorbehalt

41. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
42. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
43. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Partners gestellt wird.
44. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
45. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
46. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
47. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


Sachmängel

48. Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie von unserem Partner innerhalb der nachstehend genannten Fristen schriftlich angezeigt werden. Äußerlich erkennbare Fehler sind im Anlieferungszustand unverzüglich nach Eingang der Lieferung anzuzeigen.
Innere Fehler, die erst bei der spanabhebenden Bearbeitung oder nach Ingebrauchnahme der Teile der Massivumformung erkennbar sind, sind innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Ware anzuzeigen. Dabei muss vom Vertragspartner einwandfrei nachgewiesen werden, dass es sich um unsere Lieferung handelt und der Fehler durch uns verursacht wurde. Die Verantwortung für Mängel, die durch fehlerhaftes Vormaterial verursacht wurden, das die von uns geforderte Wareneingangsprüfung unbeanstandet
durchlaufen hat, schließen wir hiermit aus.
Fehlerhafte Teile werden von uns nach unserer Wahl nachgebessert, kostenlos ersetzt oder gutgeschrieben, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Nachbesserung oder Ersatzleistung kann vom Partner nur verlangt werden, wenn durch die fehlerhaften Teile die Mindermengengrenze unterschritten wird. Führt die Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht zum vertraglich vereinbarten Erfolg, so steht dem Auftraggeber ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Die Vergütung für eigene Nachbehandlungs- und Mehrarbeitskosten des Partners bedarf der besonderen Vereinbarung.
49. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
50. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
51. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
52. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, die mit uns abzustimmen sind, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
53. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.


Sonstige Ansprüche, Haftung

54. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
55. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
56. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
57. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
58. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Höhere Gewalt

59. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug
befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Sollten diese Ereignisse eintreten, so bestehen für den Partner keine Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste.


Datenverarbeitung

60. Gemäß §§ 26 und 34 des BDSG weisen wir hiermit darauf hin, dass wir Daten des Partners, soweit geschäftlich notwendig und im Rahmen des Gesetzes zulässig, bei uns oder bei Dritten speichern.


Erfüllungort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

61. Übertragung von Rechten und Pflichten des Partners aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
62. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
63. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
64. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

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