Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

Geltungsbereich

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen und der technischen Lieferbedingungen für gewalztes Vormaterial. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbestimmungen zwischen dem Partner und uns.


Allgemeine Bestimmungen

4. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen im einzelnen schriftlich bestätigen.
5. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
6. Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners beantragt wird.


Bestellung

7. Erfolgt durch den Partner nach unserer Bestellung nicht innerhalb von 3 Tagen seit Zugang eine Auftragsbestätigung, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
8. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Partner nicht binnen 3 Tagen seit Zugang widerspricht.
9. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Partner Änderungen des Liefergegenstandes verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
 

Vertraulichkeit

10. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
11. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners
entwickelt werden.


Zeichnungen und Beschreibungen

12. Von uns dem Partner übergebene Zeichnungen und Beschreibungen bleiben unser unveräußerliches materielles und geistiges Eigentum.
13. Der Partner wird uns das Eigentum an nach unseren Angaben erstellten Zeichnungen und Beschreibungen übertragen, wenn sie vollständig bezahlt sind.


Muster und Fertigungsmittel

14. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden uns, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt.
15. Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen, Teile, Rohstoffe etc.) und Unterlagen (dazu zählen auch Muster und Daten), die wir dem Partner überlassen, bleiben unser Eigentum.
16. Der Partner ist verpflichtet, diese Fertigungsmittel mit einem Hinweis auf unser Eigentum zu versehen und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Auf Anforderung wird uns der Partner das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen.
17. Der Partner wird uns über Beschädigungen der Fertigungsmittel unverzüglich informieren.
18. Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fertigungsmitteln wird der Partner auf seine Kosten durchführen.
19. Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von Fertigungsmitteln, die wir dem Partner überlassen haben, erfolgt für uns. Führt dies zu einer untrennbaren Vermischung unserer Sachen mit Sachen des Partners oder eines Dritten, werden wir an der neu entstehenden Sache Miteigentümer im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung, der Umbau oder Einbau in der Weise, dass unsere Sachen als wesentliche Bestandteile einer Hauptsache des Partners anzusehen sind,
erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu der neuen Sache. In beiden Fällen verwahrt der Partner den Miteigentumsanteil für uns.


Preise

20. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise frei Empfangsstelle in EUR ausschließlich Steuern insbesondere Umsatzsteuer, Zölle und sonstige Abgaben, Verpackung, Fracht, Maut, Porto und Versicherung.
Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise und Exportbeschränkungen
21. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Partner mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Partner wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.
22. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
23. Der Partner wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.


Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung

24. Sofern nichts anders vereinbart ist, zahlen wir vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 26 bis 10 Tage nach Lieferung und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist der jeweils spätere Zeitpunkt.
25. Bei Annahme vorzeitiger Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Es sei denn, hierzu ist schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden.
26. Bei fehlerhafter Lieferung oder bei Lieferverzug sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
27. Der Partner ist ohne unsere schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
Tritt der Partner seine Forderung an uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Partner oder den Dritten leisten.
28. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Zahlung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.


Lieferung und Gefahrübergang

29. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner "frei Haus". Dabei geht die Gefahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unser Lager eingebracht hat.
30. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Höherer Gewalt vorliegen.
31. Teillieferungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.
32. Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehrlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

 

Tätigkeit in unserem Betrieb

33. Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Partners innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.


Lieferverzug

34. Kann der Partner absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird uns der Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Unsere Ansprüche wegen Lieferverzug des Partners bleiben dadurch unberührt.


Eigentumsvorbehalt

35. Dem Partner steht das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung zu (einfacher Eigentumsvorbehalt).


Sachmängel

36. Die Ware muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vom Partner vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
37. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
38. Lässt der Partner eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Partners selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängeln einschließlich von Rückgriffsansprüchen bleiben unberührt.


Rechtsmängel

39. Der Partner gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei und - soweit dem Partner mitgeteilt - in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.
40. Der Partner stellt uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.


Sonstige Ansprüche, Haftung des Partners

41. Soweit der Partner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisations- bereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen dieser Haftung ist der Partner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Partner - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Partner verpflichtet sich, eine in Umfang und Höhe angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.


Unsere Haftung

42. Etwaige Schadensersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, können gegen uns nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
43. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend haften und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


Höhere Gewalt

44. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.


Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

45. Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Vertragspartner Ennepetal, Deutschland der Erfüllungsort.
46. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
47. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

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