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Geltungsbereich |
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1. |
Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. |
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Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gül- tigkeit. |
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Allgemeine Bestimmungen |
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2. |
Die
Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen
schriftlich bestätigen. |
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3. |
Bestellungen werden erst mit unserer
Auftragsbestätigung verbindlich. |
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Langfrist- und
Abrufverträge, Preisanpassung |
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4. |
Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berech- tigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. |
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5. |
Ist
eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer
Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete,
unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. |
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Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind
wir berechtigt, den Stückpreis entsprechend zu er- höhen. |
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6. |
Bei
Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist,
verbindliche Mengen mindestens 6 - 8 Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf
mitzuteilen. |
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7. |
Mehrkosten,
die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs
hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu
seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend. |
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Vertraulichkeit |
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8. |
Jeder
Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und
Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die
gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie
entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten
geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet
oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. |
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Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. |
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9. |
Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertrags- partners entwickelt werden. |
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Zeichnungen und
Beschreibungen |
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10. |
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners. |
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Pflichten des Bestellers |
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11. |
Der
Partner ist verpflichtet, eine durch die Erteilung des Auftrags mögliche Verletzung
von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten von sich aus zu prüfen und
uns ggf. darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch
gewerbliche Schutz- bzw. Urheberrechte Dritter wirksam geschützter Teile handelt. |
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12. |
Sollte
die Ware nach Zeichnungen, Modellen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen
Spezifikationen des Partners hergestellt worden sein, stellt uns der Partner
von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder
Urheberrechten frei, der wir deswegen ausgesetzt sind, weil die Ware den
Spezifikationen entspricht. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus der - oder im Zusammenhang mit der - Inanspruchnahme
durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. |
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13. |
Bei Lieferungen in
EU-Mitgliedsstaaten hat der Partner uns vor Lieferung seine Umsatzsteuer- Identi- fikationsnummer
mitzuteilen. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen
zusätzlich zum vereinbarten Kauf- preis den von uns geschuldeten Umsatzsteuerbetrag
zu zahlen. |
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Ausfuhrnachweis |
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14. |
Holt der Partner,
der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher
Abnehmer) oder dessen Beauftragter, Waren bei uns ab und befördert oder
versendet diese in das Ausland, so hat der Partner uns den steuerlich
erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht
erbracht, hat der Partner den für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Um- satzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen. |
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Muster und
Fertigungsmittel |
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15. |
Die
Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen,
Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu
liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. |
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16. |
Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße
Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der
Fertigungsmittel werden von uns getragen. |
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17. |
Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der
Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen
alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. |
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18. |
Die Fertigungsmittel bleiben unabhängig von der
Bezahlung oder teilweisen Bezahlung unser Eigentum, es sei denn, abweichend
hiervon wird das Eigentum des Partners vereinbart. |
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19. |
Die kundenspezifischen Werkzeuge dürfen nur
mit unserer Zustimmung vom Partner angefordert werden, wenn uns aus
fertigungstechnischen Gründen die Lieferung zeichnungsgerechter Teile nicht
möglich ist oder wir infolge Insolvenz unseren Verpflichtungen nicht nachkommen.
Nach Wegfall der Hinderungs- gründe, die zum Abzug der Werkzeuge geführt haben,
sind die Werkzeuge baldmöglichst an uns zurück- zuverlagern. |
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20. |
Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an
Dritte verwendet werden. |
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Preise |
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21. |
Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Ver- sicherung. |
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Zahlungsbedingungen |
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22. |
Unsere
Rechnungen sind fällig bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats ohne
Abzug. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
Bei Zielüberschreitung werden Verzugs- zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentral- bank berechnet. Die Annahme von
Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden
grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als
Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und
gehen zu Lasten unseres Partners. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des
Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. |
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23. |
Haben
wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch
verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten. Im übrigen kann der Partner nur mit
rechtskräftig festgestellten oder un- bestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. |
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24. |
Bei
Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in
Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet,
mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank. |
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25. |
Bei
Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die
Erfülllung unserer Verpflich- tungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. |
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26. |
Wechsel
und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter
der Voraus- setzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom
Tage der Fälligkeit des Rech- nungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für
rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von
Wechselprotest wird ausgeschlossen. |
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27. |
Wenn
nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungs- fähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung
verweigern und dem Partner eine ange- messene Frist bestimmen, in welcher er Zug
um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei
Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurück- zutreten und Schadenersatz zu verlangen. |
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Lieferung |
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28. |
Verbindlich
für die Ausführung der Teile der Massivumformung nach DIN EN 10243 sind
entweder die von uns angefertigten und vom Partner vor Anfertigung der Teile
genehmigten oder vom Partner angefertigten Zeichnungen der Teile in Verbindung
mit der DIN EN 10254. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern,
usw. unseres Partners liefern, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für
den vorgesehenen Verwendungszweck
(Konstruktionsrisiko). Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware
ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. Ziff. 37. Alle Lieferungen stehen
unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. |
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29. |
Sofern
nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für
die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der
Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. |
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30. |
Die
Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und
verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 58 vorliegen. |
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31. |
Teillieferungen sind zulässig. Sie werden gesondert in
Rechnung gestellt. |
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32. |
Innerhalb
einer Toleranz von 10% der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte
Mehr- oder Minder- lieferungen zulässig. |
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Prüfungen |
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33. |
Die
übliche Prüfung von Teilen der Massivumformung umfasst die Prüfung auf
Maßhaltgkeit und Ober- flächenfehler, soweit diese durch Sichtkontrolle
festgestellt werden können. Die Kosten für die übliche Prüfung sind im
Stückpreis enthalten. |
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34. |
Art
und Umfang zusätzlicher Prüfungen und anzuwendende Prüfverfahren, wie z.B. 100% Härteprüfung (z. B. Brinell oder Rockwell), Rißprüfung und Fehlerprüfung
durch Ultraschall u. a. müssen besonders verein- bart und in der Bestellung und
Auftragsbestätigung angegeben sein. |
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Versand und
Gefahrübergang |
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35. |
Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner
unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener
Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern. |
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36. |
Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das
Transportmittel und den Transportweg. |
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37. |
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den
Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätes- tens jedoch mit Verlassen des
Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn
wir die Anlieferung übernommen haben. |
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Lieferverzug |
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38. |
Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 58
aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so
wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Dies
gilt auch, sofern Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende
Produktanforderungen seitens unseres Partners, die für die Absendung bzw.
Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der
Auftragsbestätigung zugehen. |
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39. |
Der
Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die
Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat. |
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Eigentumsvorbehalt |
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40. |
Wir
behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor. |
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41. |
Der
Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern,
solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns
rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbe- haltsware weder verpfänden noch
zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten
Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. |
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42. |
Bei
Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur
Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Partner ist zur Herausgabe
verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag
auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird. |
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43. |
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren,
an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur
Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. |
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44. |
Eine
etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für
uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder
Vermischung. |
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Werden unsere Waren mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt
und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns
anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt
das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder
Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie
für die Vorbehaltsware. |
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45. |
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige
Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für
Beeinträchtigungen sonstiger Art. |
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46. |
Übersteigt
der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl ver- pflichtet. |
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Sachmängel |
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47. |
Mängelrügen
werden von uns nur anerkannt, wenn sie von unserem Partner innerhalb der
nachstehend genannten Fristen schriftlich angezeigt werden. Äußerlich
erkennbare Fehler sind im Anlieferungszustand unverzüglich nach Eingang der
Lieferung anzuzeigen. |
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Innere
Fehler, die erst bei der spanabhebenden Bearbeitung oder nach Ingebrauchnahme
der Teile der Massivumformung erkennbar sind, sind innerhalb von 12 Monaten
nach Eingang der Ware anzuzeigen. Dabei muss vom Vertragspartner einwandfrei
nachgewiesen werden, dass es sich um unsere Lieferung handelt und der Fehler
durch uns verursacht wurde. Die
Verantwortung für Mängel, die durch fehlerhaftes Vormaterial verursacht wurden,
das die von uns geforderte Wareneingangsprüfung unbeanstandet durc- hlaufen hat,
schließen wir hiermit aus. |
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Fehlerhafte
Teile werden von uns nach unserer Wahl nachgebessert, kostenlos ersetzt oder
gutgeschrieben, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Nachbesserung oder
Ersatzleistung kann vom Partner nur verlangt werden, wenn durch die
fehlerhaften Teile die Mindermengengrenze unterschritten wird. Führt die
Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht zum vertraglich vereinbarten Erfolg, so
steht dem Auftraggeber ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Die Vergütung
für eigene Nachbehandlungs- und Mehrarbeitskosten des Partners bedarf der
besonderen Vereinbarung. |
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48. |
Für
Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behan- dlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein,
wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Ein- willigung vorgenommener
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches
gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich
mindern. |
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49. |
Sachmängelansprüche
verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen
zwingend vorschreibt. |
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50. |
Wurde eine Abnahme der Ware oder eine
Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln aus- geschlossen, die der
Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen
können. |
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51. |
Uns
ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware
ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die
Transportkosten, die mit uns abzustimmen sind, wenn die Mängelrüge berechtigt
ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere
Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er
etwaige Sach- mängelansprüche. |
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52. |
Bei
berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die
beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. |
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Sonstige
Ansprüche, Haftung |
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53. |
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind
sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften
deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden
sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Partners. |
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54. |
Vorstehende
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit
unserer gesetz- lichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. |
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55. |
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den
Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und
beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten
Ware selbst entstanden sind, abzusichern. |
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56. |
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
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57. |
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben
hiervon unberührt. |
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Höhere Gewalt |
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58. |
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. |
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Sollten diese Ereignisse eintreten, so bestehen für den Partner keine Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste. |
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Datenverarbeitung |
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59. |
Gemäß §§ 26 und 34 des BDSG weisen wir hiermit darauf hin, dass wir Daten des Partners, soweit ge- schäftlich notwendig und im Rahmen des Gesetzes zulässig, bei uns oder bei Dritten speichern. |
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Erfüllungort,
Gerichtsstand und anwendbares Recht |
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60. |
Übertragung
von Rechten und Pflichten des Partners aus dem mit uns geschlossenen Vertrag
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. |
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61. |
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort. |
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62. |
Für
alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses,
ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des
Partners zu klagen. |
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63. |
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. |
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Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
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